Bedingungen für den EasyForst Wechselbonus

§ 1 Geltungsbereich und Anbieter

1. Anbieter des EasyForst Wechselbonus ist die Schmid & Mangold Online-Services GbR, Industriestr. 10/1, 75223 Niefern-Öschelbronn, Deutschland (im Folgenden "EasyForst").

2. Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Wechselbonus wird nicht gegenüber Verbrauchern angeboten.

3. Diese Bedingungen regeln die Beantragung, Prüfung, Bestätigung, Berechnung und Verrechnung des EasyForst Wechselbonus. Ergänzend gelten das konkrete EasyForst-Angebot und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von EasyForst in der bei Abschluss des EasyForst-Vertrags einbezogenen Fassung.

4. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Wechselbonus-Bestätigung, konkretes EasyForst-Angebot, diese Bedingungen und anschließend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von EasyForst.

§ 2 Begriffsbestimmungen

1. "Kunde" ist der Unternehmer, der einen kostenpflichtigen EasyForst-Vertrag abschließt und den Wechselbonus beantragt.

2. "Bisherige Software" ist eine entgeltlich genutzte betriebliche Software, die nach § 4 für den Wechselbonus berücksichtigt werden kann.

3. "Berücksichtigungsfähige Kosten" sind die nach § 7 anerkannten laufenden Netto-Lizenz- oder Nutzungsentgelte der bisherigen Software.

4. "Berücksichtigte EasyForst-Lizenzen" sind ausschließlich die Lizenzarten und die Anzahl von Lizenzen, die in der individuellen Wechselbonus-Bestätigung genannt sind.

5. "Wechselbonus" ist der nach diesen Bedingungen und der individuellen Wechselbonus-Bestätigung berechnete, zeitlich begrenzte Preisnachlass auf EasyForst-Lizenzentgelte.

6. "Textform" bedeutet eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere per E-Mail, PDF-Dokument oder im elektronischen Kundenkonto.

§ 3 Unverbindliche Werbung, Antrag und individuelle Bestätigung

1. Die Darstellung oder Bewerbung des Wechselbonus auf Webseiten, in Werbeanzeigen, Präsentationen, E-Mails, sozialen Medien oder sonstigen Unterlagen ist unverbindlich und stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar. Sie ist lediglich eine Aufforderung an interessierte Unternehmen, einen Antrag auf Gewährung des Wechselbonus zu stellen.

2. Die Einreichung eines Antrags und die Erfüllung der in diesen Bedingungen beschriebenen Voraussetzungen begründen für sich allein keinen Anspruch auf Gewährung des Wechselbonus.

3. EasyForst ist bis zur individuellen Bestätigung nicht verpflichtet, einen Antrag anzunehmen. EasyForst kann einen Antrag vollständig, teilweise oder nicht annehmen und bis dahin ohne Angabe von Gründen ablehnen.

4. Ein Anspruch auf den Wechselbonus entsteht ausschließlich durch eine ausdrückliche individuelle Bestätigung von EasyForst in Textform. Mündliche Aussagen, unverbindliche Berechnungen und allgemeine Werbeaussagen begründen keinen Anspruch.

5. Die individuelle Bestätigung legt mindestens den Kunden, die berücksichtigte bisherige Software, den Beginn und die Dauer des Bonuszeitraums, die berücksichtigten EasyForst-Lizenzen, den monatlichen oder gesamten Höchstbetrag und die Art der Verrechnung fest. Sie kann weitere einzelfallbezogene Voraussetzungen enthalten.

6. Der Antrag ist grundsätzlich vor Abschluss des kostenpflichtigen EasyForst-Vertrags, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Beginn des kostenpflichtigen EasyForst-Vertrags zu stellen. Später eingehende Anträge können von EasyForst im Einzelfall berücksichtigt werden, begründen jedoch keinen Anspruch auf rückwirkende Gewährung des Wechselbonus.

7. Der Wechselbonus wird frühestens ab dem in der individuellen Wechselbonus-Bestätigung genannten Zeitpunkt gewährt. Eine rückwirkende Gewährung erfolgt nur, wenn EasyForst diese ausdrücklich in Textform bestätigt.

§ 4 Berücksichtigungsfähige bisherige Software

1. Der Wechselbonus kann ausschließlich für eine bisher entgeltlich genutzte betriebliche Software gewährt werden, deren wesentlicher Verwendungszweck ganz oder teilweise mit dem Funktionsbereich von EasyForst vergleichbar ist. Die bisherige Software muss durch die Einführung von EasyForst für den betreffenden Funktionsbereich dauerhaft vollständig oder teilweise ersetzt werden sollen. Eine vorübergehende parallele Nutzung während einer angemessenen Einführungs-, Migrations- oder Übergangsphase steht der Gewährung des Wechselbonus nicht entgegen.

2. Berücksichtigungsfähig sind insbesondere Softwarelösungen aus den folgenden Bereichen:

1) Arbeitszeiterfassung, mobile Zeiterfassung, digitale Stundenzettel oder Standortstempelung;

2) Personalzeit-, Abwesenheits-, Urlaubs-, Schicht- oder Arbeitszeitmanagement;

3) Auftrags-, Projekt-, Einsatz-, Tätigkeits- oder Leistungszeiterfassung;

4) betriebliche Auftrags-, Projekt-, Einsatz- oder Mitarbeiterorganisation, sofern die Erfassung und Verwaltung von Arbeitszeiten einen wesentlichen Bestandteil der eingesetzten Lösung bildet;

5) Maschinen-, Material- oder Ressourcenerfassung sowie Nachkalkulation, sofern diese Funktionen mit der Zeit-, Auftrags- oder Projektverwaltung verbunden sind und durch EasyForst ganz oder teilweise ersetzt werden;

6) andere funktional vergleichbare betriebliche Software, wenn EasyForst deren Berücksichtigung ausdrücklich in der individuellen Wechselbonus-Bestätigung bestätigt.

3. Nicht berücksichtigungsfähig sind insbesondere:

1) allgemeine Büro-, Kommunikations-, E-Mail- oder Kollaborationssoftware;

2) reine Buchhaltungs-, Steuer-, Fakturierungs-, Lohnabrechnungs- oder Zahlungssoftware;

3) reine CRM-, Warenwirtschafts-, Lagerverwaltungs-, Dokumentenmanagement- oder ERP-Systeme, soweit kein eigenständig abgrenzbarer und tatsächlich durch EasyForst ersetzter Funktionsbereich nach Absatz 2 vorliegt;

4) Betriebssysteme, Cloudspeicher, Hosting-, Sicherheits-, Sicherungs- oder sonstige IT-Infrastrukturleistungen;

5) Hardware, Geräte, Telekommunikations-, Internet- oder Datenübertragungsleistungen;

6) unentgeltliche Software, kostenlose Testversionen, Demozugänge oder privat genutzte Software.

4. Bei Softwarepaketen, die sowohl berücksichtigungsfähige als auch nicht berücksichtigungsfähige Leistungen enthalten, wird ausschließlich der eindeutig abgrenzbare Kostenanteil des berücksichtigungsfähigen Funktionsbereichs berücksichtigt. Ist eine nachvollziehbare Aufteilung nicht möglich, kann EasyForst die Berücksichtigung des Softwarepakets ablehnen oder in der individuellen Wechselbonus-Bestätigung einen abweichenden, begrenzten Betrag festlegen.

5. Die bloße Überschneidung einzelner Nebenfunktionen mit EasyForst genügt nicht. Maßgeblich sind insbesondere der tatsächliche betriebliche Einsatzzweck, der Umfang der ersetzten Funktionen und die nachgewiesene Kostenstruktur der bisherigen Software.

6. Ob eine Software und welcher Kostenanteil für den Wechselbonus berücksichtigt werden, wird im Rahmen der Antragsprüfung festgestellt. Verbindlich sind ausschließlich die in der individuellen Wechselbonus-Bestätigung ausdrücklich benannten Softwareprodukte, Funktionsbereiche, Lizenzen, Kosten und Zeiträume.

7. Die Berücksichtigung einer bisherigen Software für den Wechselbonus stellt keine Zusicherung oder Garantie dar, dass EasyForst mit dieser Software technisch oder funktional vollständig gleichwertig ist oder sämtliche individuellen Anforderungen des Kunden erfüllt. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Eignung von EasyForst für seine betrieblichen Anforderungen vor Vertragsabschluss zu prüfen.

§ 5 Teilnahmevoraussetzungen

1. Voraussetzung ist der Abschluss eines neuen kostenpflichtigen EasyForst-Vertrags. Als neu gilt ein Vertrag, wenn der Kunde zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen laufenden kostenpflichtigen EasyForst-Vertrag besitzt. Ein vorheriger kostenloser Testzugang steht der Teilnahme nicht entgegen. Eine Teilnahme ehemaliger Kunden bedarf einer ausdrücklichen Bestätigung durch EasyForst.

2. Der Vertrag über die bisherige Software muss bereits vor der Antragstellung bestanden haben und zum in der individuellen Wechselbonus-Bestätigung genannten Beginn noch aktiv und kostenpflichtig sein.

3. Der Kunde muss Vertragspartner der bisherigen Software sein und die berücksichtigungsfähigen Kosten wirtschaftlich selbst tragen. Verträge oder Kosten verbundener Unternehmen, anderer Rechtsträger, Beschäftigter oder sonstiger Dritter werden nur berücksichtigt, wenn EasyForst dies ausdrücklich bestätigt.

4. Die bisherige Software muss tatsächlich betrieblich genutzt worden sein. Verträge, die nur zum Zweck der Erlangung des Wechselbonus abgeschlossen, erweitert oder verlängert wurden, sind ausgeschlossen.

5. Ein Wechselbonus kann je Kunde und bisherigem Softwarevertrag nur einmal gewährt werden. Eine mehrfache oder parallele Beantragung desselben Vertrags, derselben Kosten oder derselben Lizenzen ist ausgeschlossen.

6. EasyForst kann die Gewährung auf bestimmte Tarife, Lizenzarten, Kundengruppen, Aktionszeiträume oder Vertriebswege beschränken. Eine solche Beschränkung ist verbindlich, wenn sie vor oder mit der individuellen Bestätigung mitgeteilt wird.

§ 6 Nachweise und Prüfung

1. Der Kunde hat die Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen vollständig, wahrheitsgemäß, aktuell und nachvollziehbar nachzuweisen.

2. EasyForst kann insbesondere den Vertrag oder die Vertragsbestätigung zur bisherigen Software, eine aktuelle Rechnung, Nachweise zu Zahlungsintervall, Vertragsbeginn, Restlaufzeit und Kündigungszeitpunkt, Nachweise über Anzahl und Art der aktiven kostenpflichtigen Lizenzen sowie bei begründeten Zweifeln einen geeigneten Zahlungsnachweis verlangen.

3. EasyForst kann ergänzende Unterlagen oder Erläuterungen verlangen, wenn die vorgelegten Nachweise unvollständig, unleserlich, widersprüchlich oder für die Prüfung und Berechnung nicht ausreichend sind. Bis zur vollständigen Klärung besteht kein Anspruch auf Bestätigung oder Verrechnung des Wechselbonus.

4. Der Kunde darf nicht erforderliche personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse und sonstige für die Prüfung nicht benötigte Inhalte vor der Übermittlung schwärzen. Die für Vertragspartner, Softwareprodukt, Funktionsumfang, Kosten, Lizenzanzahl und Laufzeit relevanten Angaben müssen erkennbar bleiben.

5. EasyForst ist berechtigt, während des Bonuszeitraums in angemessenen Abständen aktuelle Nachweise anzufordern. Der Kunde hat diese innerhalb einer angemessenen, von EasyForst gesetzten Frist vorzulegen; die Frist soll regelmäßig mindestens zehn Kalendertage betragen.

§ 7 Berücksichtigungsfähige und ausgeschlossene Kosten

1. Berücksichtigt werden ausschließlich tatsächlich geschuldete, wiederkehrende Netto-Lizenz- oder Nutzungsentgelte der nach § 4 anerkannten bisherigen Software, vermindert um dort gewährte Rabatte, Gutschriften, Boni und sonstige Preisnachlässe.

2. Nicht berücksichtigt werden insbesondere Einrichtungs-, Aktivierungs- oder Bereitstellungsgebühren, Schulungen, Beratungs-, Implementierungs- und Entwicklungsleistungen, Datenmigrationen und Datenaufbereitungen, Hardware und Zubehör, Telekommunikations- und Verbindungskosten, gesondert berechnete Support-, Wartungs- oder Servicepakete, Mahnkosten, Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Steuern, Abgaben, Umsatzsteuer sowie sonstige einmalige oder nicht eindeutig zuordenbare Kosten.

3. Transaktions-, Zahlungs- oder nutzungsabhängige Zusatzentgelte werden nur berücksichtigt, wenn sie in der individuellen Wechselbonus-Bestätigung ausdrücklich benannt sind.

4. Bei Paket-, Bündel- oder Pauschalpreisen wird nur der nachvollziehbar auf die nach § 4 berücksichtigungsfähige Softwareleistung entfallende Anteil berücksichtigt. Kann dieser Anteil nicht zuverlässig bestimmt werden, werden Kosten nur in dem von EasyForst ausdrücklich bestätigten Umfang berücksichtigt.

§ 8 Berechnung des Wechselbonus

1. Bei jährlicher oder mehrmonatiger Abrechnung der bisherigen Software werden die berücksichtigungsfähigen Netto-Kosten gleichmäßig auf die zugehörigen Leistungsmonate verteilt, sofern aus den Vertragsunterlagen keine andere sachgerechte Zuordnung hervorgeht.

2. Die Anzahl der für den Wechselbonus berücksichtigten Lizenzen ist auf die kleinere der folgenden Anzahlen begrenzt: die nachgewiesenen aktiven kostenpflichtigen Lizenzen der bisherigen Software oder die kostenpflichtig gebuchten und in der individuellen Bestätigung benannten EasyForst-Lizenzen.

3. Soweit die bisherige Software unterschiedliche Lizenzarten, Nutzerrollen oder Preisstufen enthält, werden vorrangig die tatsächlich auf die jeweils berücksichtigten Lizenzarten, Nutzerrollen oder Preisstufen entfallenden Netto-Entgelte zugrunde gelegt.

4. Enthält die bisherige Software zusätzlich eine Grund-, Plattform-, Mandanten- oder vergleichbare feste Gebühr, wird diese nur berücksichtigt, soweit sie dem durch EasyForst ersetzten Funktionsbereich nachvollziehbar zugeordnet werden kann. Die Zuordnungsmethode und der berücksichtigte Anteil werden in der individuellen Wechselbonus-Bestätigung festgelegt.

5. Nur wenn eine genauere Zuordnung anhand der Vertrags-, Lizenz- und Abrechnungsunterlagen nicht möglich ist, können die berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten anteilig nach der Anzahl der nachgewiesenen aktiven kostenpflichtigen Lizenzen verteilt werden. Ein Anspruch auf Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode besteht vor der individuellen Wechselbonus-Bestätigung nicht.

6. Eine Lizenz der bisherigen Software muss keiner bestimmten EasyForst-Lizenzart entsprechen. Welche bisherigen Lizenzarten, Nutzerrollen oder Kostenbestandteile den berücksichtigten EasyForst-Lizenzen für die Berechnung zugeordnet werden, ergibt sich ausschließlich aus der individuellen Wechselbonus-Bestätigung.

7. Die berücksichtigungsfähigen EasyForst-Kosten entsprechen den vertraglich vereinbarten monatlichen Netto-Lizenzentgelten der berücksichtigten EasyForst-Lizenzen nach Abzug anderer ausdrücklich zugelassener Rabatte oder Preisnachlässe und vor Abzug des Wechselbonus.

8. Der monatliche Wechselbonus entspricht dem niedrigsten der folgenden Beträge: dem anteiligen monatlichen Netto-Lizenzentgelt der bisherigen Software, den monatlichen Netto-Lizenzentgelten der berücksichtigten EasyForst-Lizenzen oder dem in der individuellen Bestätigung festgelegten monatlichen Höchstbetrag.

9. Bei nicht nutzerbezogenen Pauschaltarifen, abweichenden Lizenzmodellen oder nur teilweise berücksichtigungsfähigen Softwarepaketen bestimmt sich die Berechnung nach der individuellen Bestätigung. Diese muss die angewandte Berechnungsmethode oder einen festen Höchstbetrag erkennen lassen.

10. Beginnt oder endet der Bonuszeitraum innerhalb eines Abrechnungsmonats, wird der Wechselbonus für diesen Monat grundsätzlich nach dem Verhältnis der berücksichtigten Kalendertage zu den Kalendertagen des betreffenden Monats berechnet. Die individuelle Bestätigung kann stattdessen eine Abrechnung nach vollen Leistungs- oder Abrechnungsmonaten vorsehen.

11. Berechnungsbeträge werden kaufmännisch auf volle Eurocent gerundet.

§ 9 Beginn, Dauer und Ende

1. Der Wechselbonus beginnt zu dem in der individuellen Bestätigung genannten Zeitpunkt und wird für höchstens sechs aufeinanderfolgende Leistungsmonate gewährt. Die individuelle Bestätigung kann einen kürzeren Zeitraum vorsehen.

2. Der Wechselbonus endet automatisch mit dem zuerst eintretenden Ereignis: Ende des bestätigten Bonuszeitraums, Ende des bisherigen Softwarevertrags, Wegfall der berücksichtigungsfähigen bisherigen Kosten, Ende des EasyForst-Vertrags oder dauerhafter Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen.

3. Eine Aussetzung oder nicht vollständige Nutzung des Wechselbonus verlängert den bestätigten Bonuszeitraum nicht, sofern EasyForst nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform bestätigt.

§ 10 Art der Vergünstigung und Verrechnung

1. Der Wechselbonus wird ausschließlich als Preisnachlass auf Rechnungen über die berücksichtigten EasyForst-Lizenzentgelte gewährt. Bei jährlicher oder mehrmonatiger EasyForst-Abrechnung kann der für den bestätigten Zeitraum berechnete Gesamtbetrag als einmaliger oder in Teilbeträgen ausgewiesener Preisnachlass berücksichtigt werden.

2. EasyForst tritt nicht in den Vertrag mit dem bisherigen Softwareanbieter ein, übernimmt keine Schuld, gibt kein Zahlungsversprechen gegenüber dem bisherigen Anbieter ab und leistet keine Zahlungen an diesen. Der Kunde bleibt allein für die Erfüllung, Kündigung und Abwicklung des bisherigen Softwarevertrags verantwortlich.

3. Eine Barauszahlung, Übertragung, Abtretung, Verpfändung, rückwirkende Auszahlung oder Verrechnung mit anderen als den bestätigten EasyForst-Lizenzentgelten ist ausgeschlossen.

4. Der Wechselbonus kann den für den jeweiligen Abrechnungszeitraum geschuldeten Netto-Betrag der berücksichtigten EasyForst-Lizenzentgelte höchstens auf null Euro reduzieren. Ein negativer Rechnungsbetrag oder ein Guthaben zugunsten des Kunden entsteht nicht.

5. In einem Abrechnungszeitraum nicht nutzbare Bonusbeträge werden nicht auf spätere Zeiträume übertragen und verfallen, sofern die individuelle Bestätigung keine abweichende Regelung enthält.

6. Der Wechselbonus wird in der Rechnung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben als Entgeltminderung berücksichtigt.

§ 11 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde muss EasyForst unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Kenntnis, über Änderungen informieren, die für Berechtigung oder Berechnung des Wechselbonus wesentlich sind. Dies gilt insbesondere für Ende, Kündigung oder Änderung des bisherigen Softwarevertrags, Höhe oder Wegfall der bisherigen Lizenzkosten, Anzahl oder Art der bisherigen oder der gebuchten EasyForst-Lizenzen sowie einen Wechsel des Rechtsträgers oder wirtschaftlichen Kostenträgers.

2. Eine Verringerung der berücksichtigungsfähigen Kosten oder Lizenzanzahl wirkt ab dem Zeitpunkt der Änderung auf die Berechnung des Wechselbonus. Eine spätere Erhöhung der bisherigen Kosten oder Lizenzanzahl führt nicht automatisch zu einer Erhöhung des bestätigten Wechselbonus.

3. Eine Erhöhung der gebuchten EasyForst-Lizenzen erhöht den bestätigten Wechselbonus nur, wenn EasyForst dies ausdrücklich in Textform bestätigt. Eine Reduzierung der berücksichtigten EasyForst-Lizenzen reduziert den Wechselbonus entsprechend.

4. Der Kunde hat bei der Aufklärung von Abweichungen, Rückfragen und Abrechnungsfehlern in zumutbarem Umfang mitzuwirken.

§ 12 Aussetzung, Beendigung und Rückforderung

1. EasyForst kann die Verrechnung des Wechselbonus für zukünftige Abrechnungszeiträume vorübergehend aussetzen, wenn angeforderte Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden, begründete Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Angaben bestehen, der Kunde mit fälligen EasyForst-Zahlungen in Verzug ist oder ein konkreter Verdacht auf Mehrfachbeantragung, Missbrauch oder Manipulation besteht.

2. Die Aussetzung endet, sobald der Aussetzungsgrund vollständig geklärt oder beseitigt ist. Eine Aussetzung verlängert den Bonuszeitraum nicht. Bereits entstandene Ansprüche bleiben unberührt, soweit die Voraussetzungen tatsächlich vorlagen.

3. EasyForst kann den Wechselbonus für zukünftige Abrechnungszeiträume beenden, wenn die Teilnahmevoraussetzungen dauerhaft entfallen, der Kunde trotz angemessener Fristsetzung wesentliche Nachweise oder Mitwirkungshandlungen nicht erbringt oder den Wechselbonus missbräuchlich in Anspruch nimmt. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder EasyForst die Fortsetzung unzumutbar ist.

4. Zu Unrecht gewährte Preisnachlässe kann EasyForst zurückfordern oder mit fälligen Forderungen verrechnen, soweit die Gewährung auf unrichtigen, unvollständigen oder nicht rechtzeitig aktualisierten Angaben des Kunden beruhte oder die Voraussetzungen im betreffenden Zeitraum tatsächlich nicht vorlagen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein geringerer Rückforderungsbetrag besteht.

5. Eine nachträgliche freie Rücknahme eines ordnungsgemäß bestätigten und berechtigt gewährten Wechselbonus ohne einen in diesen Bedingungen oder der individuellen Bestätigung genannten Grund ist ausgeschlossen.

6. Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere bei Täuschung, Betrug, Schadensersatz oder ungerechtfertigter Bereicherung, bleiben unberührt.

§ 13 Kombination mit anderen Vergünstigungen

1. Der Wechselbonus ist nicht mit anderen Rabatten, Gutscheinen, Testverlängerungen, Sonderpreisen oder sonstigen Vergünstigungen kombinierbar, sofern EasyForst die Kombination nicht ausdrücklich in der individuellen Bestätigung zulässt.

2. Wird eine Kombination zugelassen, ergibt sich die Reihenfolge der Berechnung aus der individuellen Bestätigung. Fehlt eine abweichende Regelung, werden andere zugelassene Preisnachlässe vor dem Wechselbonus abgezogen.

§ 14 Datenschutz und Vertraulichkeit

1. EasyForst verarbeitet die für Antrag, Prüfung, Berechnung, Abrechnung und Missbrauchsvermeidung erforderlichen Unternehmens-, Kontakt-, Vertrags-, Rechnungs- und Lizenzdaten nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen und der Datenschutzerklärung von EasyForst.

2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er zur Übermittlung der eingereichten Unterlagen und darin enthaltener Daten berechtigt ist. Nicht erforderliche personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse sollen vor der Übermittlung geschwärzt werden.

3. EasyForst behandelt die eingereichten Unterlagen vertraulich und verwendet sie nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke, soweit keine gesetzliche Pflicht oder ein berechtigtes Interesse an der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen eine weitere Verarbeitung erfordert.

§ 15 Änderungen und Beendigung der Aktion für zukünftige Verträge

1. EasyForst kann den Wechselbonus, diese Bedingungen, Teilnahmevoraussetzungen, berücksichtigungsfähige Softwarearten, Höchstbeträge und Aktionszeiträume jederzeit für zukünftige Anträge ändern, einschränken, vorübergehend aussetzen oder beenden.

2. Bereits individuell bestätigte Wechselboni bleiben von späteren Änderungen oder der Beendigung der Aktion unberührt. Für sie gelten die bei Bestätigung einbezogenen Bedingungen sowie die individuelle Wechselbonus-Bestätigung.

§ 16 Schlussbestimmungen

1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Gerichtsstand und Erfüllungsort richten sich nach den wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von EasyForst und den gesetzlichen Vorschriften.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Entsprechendes gilt für unbeabsichtigte Regelungslücken.